"Wenn die vorläufige Haushaltsführung zur Regel wird"
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Gemeinsamer Beitrag mit Matthias Wiener, veröffentlicht am 20. Januar 2025
Die Gemeindeordnungen und Kommunalverfassungen geben die Leitplanken der kommunalen Haushaltswirtschaft vor. Dazu zählt das sogenannte Vorherigkeitsgebot. Es verlangt den Abschluss des Haushaltsaufstellungsverfahrens vor Beginn des Haushaltsjahres. Dazu muss die Verwaltung einen ausgeglichenen Haushaltsentwurf fertigen, die kommunale Vertretung ihre Etathoheit ausüben und den Haushalt beschließen, die Beteiligung der Kommunal-/Rechtsaufsichtsbehörde erfolgen und letztlich die Haushaltssatzung ortsüblich bekannt gemacht werden. Warum das immer seltener passiert zeigen unsere Fachautoren anhand einer Studie aus Sachsen-Anhalt.
Die Haushaltssatzung tritt nach dem Grundsatz der zeitlichen Bindung automatisch mit Ablauf des 31.12. außer Kraft………