"Grundsteuer und andere Hebesätze"

Gemeinsamer Beitrag mit Juliane Drechsler zu gesonderten Hebesatz-Satzungen in den Kommunen für RECHT AKTUELL:








RECHT AKTUELL

Grundsteuer und andere Hebesätze: So bekommen Kommunen mehr Handlungsspielraum

3. JANUAR 2025

Anstelle der üblichen und bekannten Regelung in der Haushaltssatzung, bietet das Recht eine interessante Alternative: Die Hebesätze können ebenso in einer separaten Hebesatz-Satzung geregelt werden. Unsere Gastautoren Juliane Drechsler und Oliver Junk erläutern im Gastbeitrag, wie das funktioniert und liefern Ihnen als Service auch gleich eine Mustersatzung zum Herunterladen mit.

Die Festsetzung der Realsteuer-Hebesätze ist ein zentraler Bestandteil kommunaler Haushaltsplanung. Anstelle der üblichen und bekannten Regelung in der Haushaltssatzung, bietet das Recht eine interessante Alternative: Die Hebesätze können ebenso in einer separaten Hebesatz-Satzung geregelt werden. Für die Grundsteuer gem. § 25 Abs. 2 GrStG und die Gewerbesteuer gem. § 16 Abs. 2 GewStG ist es rechtlich möglich, die Hebesätze in einer eigenständigen Satzung festzulegen und in der Haushaltssatzung nachrichtlich darauf zu verweisen. Diese Alternative eröffnet Kommunen neue Gestaltungsspielräume.

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Trotz dieser Option wird der Ansatz bisher nur selten genutzt. Warum? Die Begründung dafür lautet zumeist, dass politische Diskussionen vermieden werden sollen und die Akzeptanz für die Erhöhung der Hebesätze nur im Kontext mit der Haushaltssatzung bzw. dem Haushaltsplan zu erreichen sei. Zur Wahrheit gehört wohl auch, dass der Aufwand für eine Hebesatz-Satzung vermieden werden soll. Deutlicher formuliert: Festgefahrene Verwaltungsroutinen und die Angst vor Veränderungen sind die entscheidenden Gründe, weshalb die Hebesätze weiterhin mit der Haushaltssatzung festgelegt werden und die Vorteile einer separaten Satzung ungenutzt bleiben.

10 Gründe, warum eine Hebesatz-Satzung Sinn macht

1. Mehr Transparenz und Übersichtlichkeit

Die Trennung von Finanzplanung und Steuerpolitik sorgt für mehr Übersichtlichkeit und Transparenz – sowohl für die Öffentlichkeit als auch intern zwischen Verwaltung und Rat. Getrennte politische Diskussionen und Beschlussfassungen machen die Kommunalpolitik und das Haushaltsrecht verständlicher. Zudem wird der notwendige Diskurs zur Ertragsseite der Kommune intensiviert und verschwindet nicht im Rahmen der Finanzplanung oder des jährlichen Haushaltsaufstellungsprozesses. Das stärkt Demokratie und Selbstverwaltung.

2. Handlungsfähigkeit trotz vorläufiger Haushaltsführung

Selbst wenn der Haushalt nicht rechtzeitig verabschiedet wird, bleibt die Kommune handlungsfähig, da Hebesätze unabhängig von der Haushaltssatzung angepasst werden können. Dies ist besonders hilfreich für Kommunen, die sich große Teile des Kalenderjahres in der vorläufigen Haushaltsführung befinden. Eine Hebesatz-Satzung erlaubt eine präzisere Steuerung des kommunalen Haushalts und muss keine Rücksicht auf Verzögerungen im Rahmen der Beratung und Verabschiedung der Haushaltssatzung nehmen.

3. Reduzierung von Nachtragshaushaltssatzungen

Die instabile Wirtschaftssituation, verminderte Finanzausgleichs- und Finanzzuweisungstöpfe sowie die Attraktivität von Doppelhaushalten werden dazu führen (müssen), dass die Gefahr und Anzahl von Nachtragshaushaltssatzungen steigen. Deren Erarbeitung und Verabschiedung ist jedoch äußerst zeit- und ressourcenintensiv. Durch die Möglichkeit, die Hebesatz-Satzung unabhängig von der Haushaltssatzung zu ändern, kann die Notwendigkeit von Nachtragshaushaltssatzungen deutlich reduziert werden.

4. Verbesserte Planungssicherheit

Während die Haushaltssatzung noch in der Abstimmung ist, können bereits die Hebesätze festgelegt werden. Das erleichtert den Haushaltsdiskurs und verbessert die Ertragskalkulation. Die dadurch entstehende Planungssicherheit beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Zusammenarbeit zwischen Rat und Verwaltung – auch Einwohnern, Bürgern und Unternehmen werden durch diese frühzeitige Festlegung verlässliche Planungsgrundlagen geboten.

5. Stärkung von Haushaltsgrundsätzen

„Der Haushalt ist in jedem Haushaltsjahr in Planung und Rechnung auszugleichen.“ Durch eine Hebesatz-Satzung können Rat und Verwaltung rechtzeitig(er) auf notwendige Steueranpassungen und die Verbesserung der Ertragsseite hinwirken. So kann der Grundsatz des ausgeglichenen Haushalts gewahrt werden.

6. Erhöhte Rechtssicherheit

Sowohl für die Vertretung als auch für Einwohner, Bürger und Unternehmer wird mit eindeutigen Regelungen Rechtssicherheit geschaffen. Die Hebesätze sind normiert, auch wenn die Haushaltssatzung fehlerhaft ist oder nicht genehmigt wird. Das schafft klare Verhältnisse für alle Beteiligten.

7. Erhöhung der Akzeptanz von Steuererhöhungen in der Vertretung

Hebesatzdebatten werden von Haushaltsdiskussionen getrennt, wodurch Argumente objektiver bewertet werden können. Auf diese Weise wird der Haushalt nicht durch die Erhöhung von Hebesätzen „passend“ gemacht. Stattdessen werden Für und Wider von Hebesatzerhöhungen gesondert diskutiert, was die Akzeptanz für eine Verbesserung der Ertragsseite im Gremium fördert. Das Verantwortungsbewusstsein in der Vertretung für den kommunalen Haushalt wird erhöht, politische Effekthascherei reduziert.

8. Reduzierung von Verwaltungsaufwand

Hebesatzänderungen können ohne großen Verwaltungsaufwand umgesetzt werden, da sie nicht die gesamte Haushaltssatzung betreffen. Dies steigert die Effizienz innerhalb der Verwaltung. Besonders deutlich wird die Entlastung, wenn die Notwendigkeit zur Verabschiedung von Nachtragshaushaltssatzungen entfällt.

9.  Flexibilität durch Widerrufsmöglichkeit

Aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht (Rechtssetzungshoheit) ergibt sich, dass eine Hebesatz-Satzung nicht nur eingeführt, sondern auch wieder abgeschafft werden kann. Die Gebietskörperschaften können also den Versuch wagen, risikolos zu experimentieren und neue Ansätze zu erproben.

10. Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und lokalen Demokratie

Kommunen stehen im Wettbewerb um Einwohner und Firmenansiedlungen. Nur dort, wo Menschen wohnen und Geschäfte gemacht werden, kann die Attraktivität der Städte und Gemeinden erhalten und ausgebaut werden. Ob es daher der richtige Weg ist, Infrastruktur abzubauen und freiwillige Leistungen zu streichen, darf bezweifelt werden. Haushaltskonsolidierung geht auch anders. Sehr wohl dürfen die gewählten Repräsentanten – im Diskurs mit Einwohnern und Bürgern – die Frage beantworten, ob die Betrachtung der Ertragsseite und die Erhöhung von Hebesätzen der richtige Weg zur Haushaltskonsolidierung ist. Die Möglichkeit, Steueranpassungen unabhängig zu regeln, bietet Kommunen mehr Spielraum, um ihre Attraktivität zu erhalten und die Haushaltskonsolidierung aktiv zu gestalten.

Fazit: Den Mut zur Veränderung finden

Es gibt keine Verpflichtung, eine Hebesatz-Satzung einzuführen – doch die Vorteile sprechen für sich. Viele Kommunen scheuen diese Lösung aus Angst vor Veränderung oder politischem Gegenwind. Dabei ist die Einführung weder kompliziert noch risikoreich – und kann jederzeit rückgängig gemacht werden. Kommunen, die offen und transparent über Ertragserhöhungen sprechen, zeigen nicht nur Mut, sondern handeln im Interesse ihrer Zukunftsfähigkeit. Eine gesonderte Hebesatz-Satzung ist ein Schritt in diese Richtung und bietet dabei einen vielversprechenden Ansatz, um die Herausforderung ausgeglichener Haushalte leichter zu bewältigen. Der Aufwand für die Verabschiedung bleibt überschaubar, und für den Fall, dass sich der Ansatz nicht bewährt, kann jederzeit zur traditionellen Haushaltsführung zurückgekehrt werden – eine risikolose Chance für mehr Flexibilität und Effektivität.

Zu den Autoren: 



Juliane Drechsler ist Prüferin im Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Börde und nebenamtliche Dozentin für Kommunales Haushalts- und Kassenrecht am Studieninstitut für Kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. Ihre berufliche Qualifikation erlangte sie durch den erfolgreichen Abschluss des Beschäftigtenlehrgangs II zur Verwaltungsfachwirtin im Zeitraum von 2018 bis 2021. Seit 2023 erweitert sie ihr Fachwissen im Rahmen eines berufsbegleitenden Masterstudiums im Studiengang Public Management an der Hochschule Harz.

Prof. Dr. Oliver Junk wurde mit einer Arbeit zum Thema „Das Konnexitätsprinzip in der Bayerischen Verfassung (2006) promoviert. Von 2002 bis 2011 war er ehrenamtlicher Stadtrat der Stadt Bayreuth, von 2011 bis 2021 hauptamtlicher Oberbürgermeister der Stadt Goslar. Seit Februar 2022 ist Prof. Dr. Oliver Junk mit der Vertretungsprofessur für Verwaltungsrecht, Schwerpunkt Kommunalrecht, an der Hochschule Harz beauftragt.

HIER FINDEN SIE DIE MUSTERSATZUNG ZUM HERUNTERLADEN: 




Oliver Junk